Sozialmedizin · Versorgungssteuerung · Abrechnung · Prävention · Impfwesen · Digitalisierung · IGEL · Psychosomatik
Die Hausarztmedizin ist kein Fachgebiet, das sich in Organsystemen erschöpft. Täglich treffen Hausärzte Entscheidungen jenseits der Klinik: Wer bekommt einen Pflegegrad? Wie steuert man eine psychiatrische Krise in die Versorgung? Was kostet Praxisgeld, wenn man EBM-Ziffern nicht kennt? Wie erklärt man den 116117-Dringlichkeitscode?
Band 9 beantwortet nicht „Was ist die Diagnose?“ oder „Welche Therapie ist leitliniengerecht?“, sondern: „Wie steuere ich Patienten richtig? Wie dokumentiere ich rechtssicher? Wie organisiert sich eine moderne Hausarztpraxis — und was rechne ich dafür ab?“
Band 9 ist ein lebendes Dokument. Version 1.0 (Juni 2026) enthält drei vollständige Kapitel. Weitere Kapitel zu Pflegegrad, Fahreignung, HZV, Psychosomatik, Prävention, Impfwesen und IGEL folgen fortlaufend — immer zusammen mit Gesetzesänderungen und Leitlinienaktualisierungen.
Nicht jede Dringlichkeit ist ein Notfall. Die hausärztliche Kernaufgabe ist, lebensbedrohliche Situationen von dringlichen, aber ambulant steuerbaren Fällen zu trennen und den richtigen Versorgungspfad auszulösen.
| Versorgungsweg | Wann passend | Zeitlogik |
|---|---|---|
| 112 | Lebensbedrohlicher Notfall | Minuten |
| 116117 Bereitschaftsdienst | Akut, außerhalb Sprechzeiten, keine Lebensgefahr | Stunden |
| 116117 TSS ohne Code | HA, Augenarzt, Frauenarzt, Kinder, Psychotherapie Erstgespräch | Tage bis Wochen |
| Hausarztvermittlungsfall + Code | Zeitkritische fachäztliche Abklärung | Bis ~4 Wochen |
| Direkte Akutsprechstunde | Zeitkritisch, direkter regionaler Zugang bekannt | Tage |
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind keine Formalien — sondern Kommunikationsanlässe. Das wichtigste ACP-Gespräch findet statt, bevor der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ein Gespräch, das nie geführt wurde, ist keine Ersparnis — sondern eine Last für alle Beteiligten in der Krise.
| Instrument | Funktion | Rechtliche Basis |
|---|---|---|
| Patientenverfügung | Wille für bestimmte Behandlungssituationen vorausbestimmen | § 1901a BGB |
| Vorsorgevollmacht | Person benennen, die entscheiden darf | §§ 1896 ff. BGB |
| Palliativversorgung | Symptomkontrolle, keine Kuration mehr | SGB V § 37b (SAPV) |
| Hospiz | Stationäre Sterbebegleitung | SGB V § 39a |
| Assistierter Suizid | Ermöglicht nach BVerfG 2020; Einzelfallentscheidung | BVerfG 2 BvR 2347/15 |